Kanalbenützungsgebühr

Zuständig

Diese beträgt für angeschlossene bebaute Grundstücke pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch € 5,37 mindestens aber € 268,50
(entspricht 50 m³ Frischwasser).

Lässt sich der Wasserverbrauch mangels eines Wasserzählers nicht feststellen, so wird die jährliche Kanalbenützungsgebühr nach Bewertungspunkten (BP), Personen und Bedarfseinheiten (BE) berechnet und beträgt:

Bei häuslichen Abwässern:
je angefangene 10 m² der verbauten Fläche laut Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 2, jedoch ohne Garagen, entsprechen einem Bewertungspunkt (BP), wobei 1/4 dieser Punkte zur Berechnung herangezogen wird;
pro Bewertungspunkt € 50,20

pro Haushalt und pro gemeldeter (wohnhafter) Person
für die 1. und 2. Person € 128,20 pro Person
für die 3. und 4. Person € 118,90 pro Person
und für jede weitere Person € 96,80

Bei betrieblichen Abwässern (gewerblicher Bedarf) pro Bedarfseinheit (BE) € 127,90.
Die Bedarfseinheiten entnehmen Sie der Kanalgebührenordnung.

Mindestgebühr bei Einfamilienhäusern € 268,50
Höchstgebühr bei Einfamilienhäusern € 1.180,00

Für Grundstücke, von denen nur Niederschlagsabwässer abgeleitet werden, je angefangene 500 m² Grundfläche € 140,80.

Für Ferien- und Wochenendhäuser, in welchen keine Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, 75 % der Mindestbenützungsgebühr.

In den Kanalbenützungsgebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.

Kanalgebührenordnung (98 KB) - .PDF