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Diese beträgt für angeschlossene bebaute Grundstücke pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch € 5,37 mindestens aber € 268,50(entspricht 50 m³ Frischwasser).
Lässt sich der Wasserverbrauch mangels eines Wasserzählers nicht feststellen, so wird die jährliche Kanalbenützungsgebühr nach Bewertungspunkten (BP), Personen und Bedarfseinheiten (BE) berechnet und beträgt:
Bei häuslichen Abwässern:je angefangene 10 m² der verbauten Fläche laut Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 2, jedoch ohne Garagen, entsprechen einem Bewertungspunkt (BP), wobei 1/4 dieser Punkte zur Berechnung herangezogen wird;pro Bewertungspunkt € 50,20
pro Haushalt und pro gemeldeter (wohnhafter) Personfür die 1. und 2. Person € 128,20 pro Personfür die 3. und 4. Person € 118,90 pro Personund für jede weitere Person € 96,80
Bei betrieblichen Abwässern (gewerblicher Bedarf) pro Bedarfseinheit (BE) € 127,90.Die Bedarfseinheiten entnehmen Sie der Kanalgebührenordnung.
Mindestgebühr bei Einfamilienhäusern € 268,50Höchstgebühr bei Einfamilienhäusern € 1.180,00
Für Grundstücke, von denen nur Niederschlagsabwässer abgeleitet werden, je angefangene 500 m² Grundfläche € 140,80.
Für Ferien- und Wochenendhäuser, in welchen keine Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, 75 % der Mindestbenützungsgebühr.
In den Kanalbenützungsgebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.
Kanalgebührenordnung (98 KB) - .PDF